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Lebensrune strafbar?
Dies hat ihm bisweilen auch immer mal wieder eine Anklage eingebracht, so zum Beispiel wegen "Verunglimpfung des Bundespräsidenten" und Hartmut Wostupatsch weiß natürlich auch, daß ihn das "unkalkulierbare Risiko der freien Meinungsäußerung" im "freiesten Staat deutscher Geschichte" sehr schnell vor den Kadi bringen kann. Womit allerdings weder er, noch andere Fachleute auf diesem Gebiet gerechnet hatten, war eine Anklage nach § 86a StGB ("Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organsiationen") wegen der Verwendung der Lebensrune in der Todesanzeige für seinen Vater. Der hatte nämlich noch zu Lebzeiten darum gebeten, im Falle seines Ablebens auf jegliche christliche Symbolik zu verzichten. Dem letzten Willen ihres Gatten (ehemaliger Frontsoldat, EK-1) gehorchend, fragte seine Witwe beim Bestattungsunternehmer nach, ob es Einwände gäbe, statt Stern und Kreuz lieber Lebens- und Todesrune für Geburt- und Sterbedatum zu verwenden. Das wurde dort auch ohne jeden Widerspruch akzeptiert und so kam es denn auch zum Abdruck einer entsprechenden Anzeige durch die Main-Post am 25.02.2006. 4 Tage später erschien dann ein Staatsschützer (Erster Kriminalhauptkommissar Hemmelmann) im Beerdigungsinstitut, um anschließend den Staatsanwalt Dr. Geuder zu Ermittlungen zu veranlassen. Am 06.07. erhielt Hartmut Wostupatsch schließlich einen auf den 09.06. datierten Strafbefehl über sage und schreibe 1.800,-- €uro und legte sofort Widerspruch ein. Am 26.10. kam es daher dann zum ersten Teil des Prozesses unter Richter Wohlfahrt, die Staatsanwaltschaft vertrat besagter Dr. Geuder. Inzwischen hatte ich mich in Absprache mit dem Kameraden Hartmut ans Deutsche Rechtsbüro gewandt und ein Höchstrichterliches Urteil (Freispruch nach Revision) in ähnlicher Sache erhalten. (Bayer. Oberstes Landgericht, Az: 5 St RR 185/98 8652 J 98 NStZ 1999, 19A) Zusätzlich hatte sich Hartmut noch aus dem amtlichen Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (Ausgabe 3/2006) eine Unbedenklichkeitserklärung über die Verwendung der Lebensrune (abgedruckt in Dr. Freys Nationalzeitung, Ausgabe Nr. 38 vom 15.09.2006) besorgt. Nachdem das Verfahren gegen den Bestattungsunternehmer und die Zeitung wegen Geringfügigkeit eingestellt worden war, lief die Prozeßstrategie der Anklage auf ein "Böser bekannter Neonazi zwingt arme Witwe (seine Mutter) NS-Symbole zu verwenden, um damit absichtlich gegen § 86a StGB zu verstoßen" hinaus. In welcher Atmosphäre das Verfahren stattfand, schildert Kamerad Wostupatsch mit folgenden Worten: "Meine Mutter blieb wahrheitsgemäß bei der Aussage, daß die Anzeige mit mir einvernehmlich gestaltet und allein von ihr in Auftrag gegeben worden sei, genau wie die Verschickung der Sterbekarten, auf denen ebenfalls die Lebensrune abgedruckt war. Richter Wohlfahrt, der am Anfang noch rumgetönt hatte, er lasse sich von mir nicht vorführen, besorgte das nun selbst, zu meiner Zufriedenheit. Nachdem er mir mehrfach Ordnungsmaßnahmen angedroht hatte, nötigte er mich, meine Jacke über das T-Hemd mit dem Thorshammer zu ziehen, weil er in "seinem" Gerichtssaal allein bestimme, was anstößig sei. Ich nahm diesen Vorfall zum Anlaß in einer Anfrage an den Präsidenten des Landgerichts nachzufragen, ob Richter neuerdings willkürlich Modeverordnungen erlassen dürfen? Die Antwort auf diese Dienstaufsichtsbeschwerde fiel eindeutig zweideutig aus: Es handele sich hier zwar um einen "Kernbereich richterlicher Tätigkeit", aber es sei ein dienstliches Gespräch mit dem Betroffenen geführt worden. Bei der nächsten Verhandlung trug ich dann ein zum Verwechseln ähnliches T-Hemd, aber Herr Wohlfahrt verspürte offensichtlich keine Lust mehr, mir deswegen Vorhaltungen zu machen oder Ordnungsstrafen anzudrohen." Nach einem unsortierten Plädoyer der Staatsanwaltschaft und der Nachfrage des Richters, ob er seine Haltung angesichts des vorgelegten Beweismaterials geändert habe, sagte der Staatsanwalt nur: "In keinster Weise!" Nur sprechen nicht die Staatsanwälte das Urteil, sondern immer noch die Richter, die sich zumindest an einen gewissen Rahmen halten müssen, wobei der Freispruch sicher nicht aus Sympathie für den Angeklagten oder seine Tat erfolgte, sondern weil ein Würzburger Amtsrichter ein Höchstrichterliches Urteil noch dazu aus seinem eigenen Bundesland lieber akzeptiert, bevor sein Spruch am Ende doch kassiert wird und er sich von seiner vorgesetzten Behörde fragen lassen muß, wie er denn verurteilen konnte, wenn ihm doch das oben zitierte Urteil bekannt gewesen sei? Zwar hatte der Staatsanwalt noch versucht, den guten Hartmut zu seinen Kontakten zu diversen rechtsradikalen Organisationen und Personen auszufragen, was natürlich ebenso verpuffte wie der Hinweis des Richters, daß die Gesinnung des Beschuldigten zwar keinesfalls zu billigen sei, man aber strafrechtlich (leider) nichts machen könne. Wenn sich einer vor Gericht (Dortmund im Prozeß wegen "Verunglimpfung des Bundespräsidenten") selbst als Nazi (auf einen bösen Blick Hartmuts verbesserte sich der Richter "...äh, als Nationalsozialist") bezeichnet, könne ja wohl an seiner Gesinnung kein Zweifel bestehen! So isses! NS: Gegen den Staatsanwalt läuft jetzt eine Anzeige wegen "Verfolgung Unschuldiger", weil er weiterhin auf einer Verurteilung bestand, obwohl ihm das Entlastungsmaterial und die Höchstrichterliche Entscheidung bereits bekannt waren. |
